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Schweiz · Für Arbeitgeber

So instruieren Sie neue Mitarbeitende richtig

Information und Anleitung nach VUV Art. 6 und ArGV 3 Art. 5.

Geprüft:

Deutsch · English summary

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So instruieren Sie neue Mitarbeitende richtig

VUV Art. 6: Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmenden – auch solche aus anderen Betrieben – über die Gefahren ihrer Tätigkeit ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden: bei Stellenantritt, bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen und nötigenfalls wiederholt.

  1. Gefahren der Tätigkeit und die Schutzmassnahmen bereitlegen.
  2. Erster Tag: Arbeitsplatz, Notausgänge, Erste Hilfe (ArGV 3 Art. 36).
  3. Tätigkeitsbezogen anleiten – nicht nur Unterlagen abgeben (SECO-Wegleitung).
  4. Arbeiten mit besonderen Gefahren nur nach entsprechender Ausbildung zuteilen (VUV Art. 8).
  5. Verständnis prüfen (12 Fragen) und Instruktion festhalten.
  6. Wiederholung einplanen, besonders nach Änderungen.

Häufige Fragen

Muss ich die Instruktion bezahlen?

Ja. Sie findet während der Arbeitszeit statt und darf nicht zulasten der Arbeitnehmenden gehen (VUV Art. 6).

Muss ich sie dokumentieren?

VUV Art. 6 schreibt keine Form vor; ein Nachweis hilft bei Kontrollen.

Unsere Kurse zu Heben und Tragen und zu Arbeiten in der Höhe enthalten einen aufgezeichneten praktischen Teil (Video). Die Instruktion am Arbeitsplatz führt der Arbeitgeber separat durch.

Instruktion mit Online-Kursen ergänzen. Kurse →

In English

Switzerland: VUV Art. 6 and ArGV 3 Art. 5 require sufficient, appropriate information and instruction at hiring, on material changes and repeated where necessary, during working time and at no cost to workers; handing out documents alone is not enough. Hazardous work only for trained workers (VUV Art. 8).

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